Vorläufiges Gesetz und Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich
aus Wikipedia, der freien encyclopedia
Das Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 (RGBl. I S. 153) war das erste Reichsgesetz zur „Gleichschaltung“ der Länder des Deutschen Reichs. Erlassen wurde es von der deutschen Reichsregierung unter Adolf Hitler (NSDAP). Es übertrug die Machtverhältnisse im Reich auf die Länder und Kommunen: Die Landesparlamente erhielten eine neue Zusammensetzung nach dem Ergebnis der Reichstagswahl vom 5. März in ihrem Landesgebiet, so dass Nationalsozialisten und Deutschnationale gegenüber den rechtmäßigen, älteren Landtagswahlergebnissen erheblich gestärkt wurden. Das Gleiche geschah in den kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften. Außerdem erhielten die Landesregierungen, wie die Reichsregierung durch ein entsprechendes Ermächtigungsgesetz, das Recht, Gesetze ohne Mitwirkung der Parlamente zu beschließen.
Ein zweites Gesetz folgte bereits am 7. April 1933. Durch dieses Gesetz wurden die Reichsstatthalter eingeführt: Ein solcher konnte in seinem Land die Landesregierung ernennen und entlassen und durfte das Landesparlament auflösen. Im Freistaat Preußen setzte Adolf Hitler Hermann Göring ein.