SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in Deutschland erlassenen deutsche Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
Liebe Wikiwand-AI, fassen wir uns kurz, indem wir einfach diese Schlüsselfragen beantworten:
Können Sie die wichtigsten Fakten und Statistiken dazu auflisten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung?
Fass diesen Artikel für einen 10-Jährigen zusammen
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung war eine im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in Deutschland erlassene Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Sie ordnete verschiedene Maßnahmen an, durch die das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit minimiert werden soll (§ 1 Abs. 1). Indirekt sollte durch die Verordnung auch der öffentliche Personennahverkehr von Pendlern entlastet und damit das Infektionsrisiko in Bussen und Bahnen gesenkt werden. Sie war ursprünglich befristet vom 27. Januar bis zum 1. Juli 2021, dann bis zum 24. November 2021, diese Frist wurde verlängert bis zum 19. März 2022. Eine komplette Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung war seit dem 20. März 2022 in Kraft. Die Verordnung trat mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft. Am 1. Oktober 2022 trat eine Neufassung mit einer ursprünglichen Gültigkeit bis 7. April 2023 (§ 5) in Kraft. Sie ist zum 2. Februar 2023 vorzeitig aufgehoben.[1]
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung |
Kurztitel: | Corona-ArbSchV |
Abkürzung: | Corona-ArbSchV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 18 Abs. 3 S.2 ArbSchG |
Rechtsmaterie: | Arbeitsschutzrecht |
Fundstellennachweis: | 805-3-19 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) |
Inkrafttreten am: | 27. Januar 2021 |
Letzte Neufassung vom: | VO vom 26. September 2022 (BAnz AT 28.09.2022 V1) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Oktober 2022 |
Außerkrafttreten: | 1. Februar 2023, 24 Uhr (Art. 1 VO vom 26. Januar 2023, BGBl. I Nr. 26) |
GESTA: | M001 |
Weblink: | Text der Verordnung |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |