Lichtbildwerk
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Ein Lichtbildwerk im Sinne der Berner Übereinkunft ist gem. Erwägungsgrund 16 der (2.) Schutzdauerrichtlinie[1] ein individuelles, fotografisches Werk, das die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt und in dem seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt. Der hierfür erforderliche Originalitätsgrad kommt gem. Art. 6 der Schutzdauerrichtlinie nur solchen Fotografien zu, die individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.