Wahlrecht im Vormärz und in der Märzrevolution
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Das Wahlrecht im Vormärz und in der Märzrevolution baute auf dem Wahlrecht der ersten deutschen Staaten auf, die nach 1800 Verfassungen mit einem gewissen Repräsentativcharakter angenommen hatten. Teilweise werden dabei die napoleonischen Modellstaaten, vor allem aber die damals vergrößerten süddeutschen Staaten genannt. Die Geschichte der Wahlen ist eng verbunden mit der Verfassungsgeschichte, denn erst im konstitutionellen System wurden Abgeordnete von Bürgern gewählt. Die Zahl der deutschen Einzelstaaten mit einer solchen Repräsentativverfassung wuchs im Laufe des Vormärz (1815–1848) an; in den größten Staaten, Österreich und Preußen, kam es auf Staatsebene dazu erst im Revolutionsjahr 1848.
Die Wahl zur Frankfurter Nationalversammlung im April und Mai 1848 war die erste deutschlandweite Wahl. Gewählt wurde sie, vom Bundestag des Deutschen Bundes in einem neuen Bundeswahlgesetz beschlossen, nach dem annähernd allgemeinen und gleichen Männerwahlrecht. Auch die Frankfurter Reichsverfassung sah ein solches Wahlgesetz vor, das für damalige Verhältnisse ungewöhnlich demokratisch war. Trotz der Niederschlagung der Revolution 1849 blieb der Frankfurter Entwurf für die weitere Verfassungs- und Wahlrechtsdiskussionen in Deutschland maßgebend. Der konstituierende Reichstag des Norddeutschen Bundes wurde 1867 nach dem Frankfurter Reichswahlgesetz gewählt.