Sozialadäquanz
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Die Sozialadäquanz (auch soziale Adäquanz) ist ein Prinzip, das im deutschen Strafrecht eine Rolle spielt. Erfüllt ein Verhalten zwar äußerlich alle Merkmale eines gesetzlichen Straftatbestandes, bewegt sich aber innerhalb der üblichen, geschichtlich entwickelten Ordnung, liegt nach herrschender Meinung kein tatbestandsmäßiges Unrecht vor.[1]
Der dogmatische Standort, der überwiegend in die Kategorie der Objektiven Zurechnung eingeordnet wird, ist umstritten. Zu unterscheiden ist die Konstruktion aber von der Kategorie des erlaubten Risikos, das nach überwiegender Meinung den Tatbestand ebenfalls ausschließt.