Höhere Gewalt
Begriff aus der deutschen Rechtsprechung / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Zum gleichnamigen Film siehe Höhere Gewalt (Film).
Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein unabwendbarer Zufall als schadenverursachendes Ereignis einwirkt (objektive Voraussetzung) und das Ereignis auch durch die äußerste, in vernünftiger Weise noch zu erwartende Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (subjektive Voraussetzung).[1]