Allgemeines Gewaltverbot
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Das allgemeine Gewaltverbot gehört zu den Handlungsgrundsätzen der Vereinten Nationen und ist in der Charta der Vereinten Nationen in Artikel 2 Nr. 4 festgelegt. Es verbietet den Mitgliedsstaaten in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete Androhung oder Anwendung von Gewalt.
Zugleich haben die Vereinten Nationen das Ziel, freundschaftliche Beziehungen zu entwickeln, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren sowie internationale Streitigkeiten durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen.
Die Charta ist die wichtigste positivrechtliche Rechtsquelle des Völkerrechts.